Mit Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 hat das Gesundheitsamt Karlsruhe auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zahlreiche Schutzmaßnahmen im Sinne von § 28 IfSG (so genannte „Quarantäne“) gegenüber Arbeitnehmern ausgesprochen mit dem Ziel, Neuinfektionen mit COVID-19 zu reduzieren. Dies ist auch gelungen, die Fallzahlen und die schweren Verläufe sind im Stadt- und Landkreis in Folge der Maßnahmen bis zum Frühsommer deutlich zurückgegangen.
Nach dem IfSG haben betroffene Arbeitnehmer für den Zeitraum der „Quarantäne“ Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen den Arbeitgeber, die Arbeitgeber haben dann einen Anspruch auf Erstattung der entsprechenden Lohn- und Sozialversicherungskosten. Die Bearbeitung der Erstattungsanträge wurde mittlerweile dem Regierungspräsidium Karlsruhe übertragen.
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